Leistungen · Unterweisungen

Unterweisungen, die im Gedächtnis bleiben

Eine gute Unterweisung erklärt nicht nur Regeln, sondern warum sie wichtig sind. Ich unterweise Ihre Beschäftigten verständlich und mit Bezug zu ihren Tätigkeiten, in Bremen, Weyhe und Niedersachsen.

Unterweisung anfragen

Rechtliche Grundlagen

Arbeitsschutzgesetz

Beschäftigte werden während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterwiesen, vor Aufnahme der Tätigkeit, bei neuen Aufgaben und bei neuen Arbeitsmitteln (§ 12 ArbSchG).

DGUV Vorschrift 1

Die Unterweisung wird nach Bedarf wiederholt, mindestens aber einmal jährlich, und dokumentiert (§ 4 DGUV Vorschrift 1).

Arbeitsmittel und Gefahrstoffe

Für Arbeitsmittel: mindestens jährlich, Datum und Namen schriftlich festhalten (§ 12 Abs. 1 BetrSichV). Für Gefahrstoffe: mündlich, arbeitsplatzbezogen, mindestens jährlich, mit Unterschrift (§ 14 GefStoffV).

Jugendliche und Leiharbeit

Jugendliche werden mindestens halbjährlich unterwiesen (§ 29 JArbSchG). Bei Leiharbeit unterweist der Entleiher (§ 12 Abs. 2 ArbSchG).

Typische Themen

Die Inhalte richten sich nach Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Häufig sind es:

Allgemein

  • Verhalten im Brandfall und Fluchtwege
  • Erste Hilfe und Meldewege
  • Verkehrswege, Ordnung, Stolperstellen
  • Unfälle und Beinaheunfälle melden

Tätigkeitsbezogen

  • Leitern und Tritte richtig verwenden
  • Lasten anschlagen und heben
  • Arbeiten an und mit Regalen
  • Umgang mit Gefahrstoffen

Für Führungskräfte

  • Pflichten und Verantwortung im Arbeitsschutz
  • Pflichtenübertragung
  • Unterweisungen selbst durchführen
  • Sicherheitskultur im Team

Ablauf

So läuft es ab

  1. 01

    Bedarf klären

    Welche Tätigkeiten, Gruppen und Sprachen? Was steht in der Gefährdungsbeurteilung?

  2. 02

    Inhalte vorbereiten

    Kurz, praxisnah und mit Beispielen aus Ihrem Betrieb.

  3. 03

    Unterweisung durchführen

    Bei Ihnen vor Ort, mit Raum für Fragen.

  4. 04

    Dokumentation

    Sie erhalten Teilnahmeliste und Nachweis für Ihre Unterlagen.

Häufige Fragen zu Unterweisungen

Wie oft muss unterwiesen werden?

Vor Beginn der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich (§ 12 ArbSchG, § 4 DGUV Vorschrift 1). Jugendliche mindestens halbjährlich (§ 29 JArbSchG). Bei Änderungen zusätzlich.

Muss die Unterweisung dokumentiert werden?

Ja. Halten Sie Datum, Inhalt und Teilnehmende fest. Bei Gefahrstoffen bestätigen die Beschäftigten die Unterweisung mit Unterschrift (§ 14 GefStoffV).

Wer führt die Unterweisung durch?

Die Pflicht liegt beim Arbeitgeber. In der Praxis unterweisen oft die Führungskräfte. Als Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstütze ich mit Inhalten oder übernehme die Unterweisung.

Was ist mit Beschäftigten, die wenig Deutsch sprechen?

Die Inhalte müssen verständlich vermittelt werden (§ 4 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1, § 12 Abs. 1 BetrSichV). Wir besprechen vorab, wie das in Ihrem Team gelingt, zum Beispiel mit einfacher Sprache und Bildern.

Passende Leistungen

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Sagen Sie mir, wer unterwiesen werden soll. Ich schlage Ihnen Inhalte und einen Termin vor.

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