Betriebssicherheitsverordnung
Regale sind Arbeitsmittel. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest (§ 3 Abs. 6 BetrSichV). Die wiederkehrende Prüfung übernimmt eine zur Prüfung befähigte Person (§ 14 Abs. 2 BetrSichV).