Leistungen · Sicherheitstechnische Betreuung

Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit für Bremen und Niedersachsen

Betriebe mit Beschäftigten brauchen eine sicherheitstechnische Betreuung. Ich übernehme diese Aufgabe als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit, mit klaren Absprachen und Maßnahmen, die im Betriebsalltag funktionieren.

Betreuung anfragen

Typische Anlässe für einen Neustart

Oft beginnt die Zusammenarbeit mit einer dieser Situationen:

Unzufrieden mit der bisherigen Betreuung?

Sie erreichen niemanden oder warten lange auf Begehungen? Ein Wechsel ist möglich. Wichtig ist, dass die neue Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellt wird (§ 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 2) und keine Lücke entsteht.

Ihre Fachkraft hört auf?

Ob Ruhestand oder Vertragsende: Die Pflicht zur sicherheitstechnischen Betreuung läuft weiter. Planen Sie die Nachfolge rechtzeitig, damit Unterlagen, offene Maßnahmen und Prüffristen sauber übergeben werden.

Die Aufsicht war da?

Nach einer Besichtigung durch die Gewerbeaufsicht oder Ihre Berufsgenossenschaft gibt es oft Mängel mit Frist. Ich helfe Ihnen, die Maßnahmen zu planen, umzusetzen und nachvollziehbar zu dokumentieren.

Rechtliche Grundlagen

Arbeits­sicherheits­gesetz (ASiG)

Der Arbeitgeber bestellt Fachkräfte für Arbeitssicherheit (§ 5 ASiG). Sie beraten ihn, prüfen Anlagen und Arbeitsverfahren, begehen die Arbeitsstätten und wirken auf sicheres Verhalten hin (§ 6 ASiG).

DGUV Vorschrift 2

Die Unfallverhütungsvorschrift regelt, wie die Betreuung je nach Betriebsgröße aussieht. Die Bestellung erfolgt schriftlich (§ 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 2).

Betreuungsformen

Kleinere Betriebe erhalten eine vereinfachte Betreuung mit Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und anlassbezogener Beratung. Größere Betriebe haben eine Grundbetreuung mit festen Einsatzzeiten und einen betriebsspezifischen Teil.

Neufassung beachten

Die DGUV Vorschrift 2 wurde neu gefasst. Die Berufsgenossenschaften führen die Neufassung zu unterschiedlichen Terminen ein. Welche Grenzen und Einsatzzeiten für Sie gelten, kläre ich mit Ihnen anhand Ihrer Berufsgenossenschaft.

Das übernehme ich für Sie

  • Erstbegehung und Bestandsaufnahme

    Wir sehen uns Arbeitsplätze, Abläufe und Unterlagen an und legen Prioritäten fest.

  • Regelmäßige Begehungen

    Ich erkenne Mängel, schlage Lösungen vor und verfolge die Umsetzung mit Ihnen.

  • Gefährdungsbeurteilung

    Ich unterstütze beim Erstellen und Fortschreiben, Schritt für Schritt.

  • Beratung bei Entscheidungen

    Zum Beispiel bei Umbauten, neuen Maschinen, Arbeitsstoffen oder Schutzausrüstung.

  • Arbeitsschutzausschuss

    Ich bereite die Sitzungen mit vor und bringe die Ergebnisse ein.

  • Bericht und Nachweise

    Sie erhalten nachvollziehbare Berichte über meine Tätigkeit.

Ablauf

So beginnt die Betreuung

  1. 01

    Erstgespräch

    Wir klären Branche, Betriebsgröße, Berufsgenossenschaft und Ihre Ziele.

  2. 02

    Angebot

    Sie erhalten ein Angebot passend zur Betreuungsform.

  3. 03

    Bestellung und Erstbegehung

    Nach der schriftlichen Bestellung starte ich mit der Bestandsaufnahme vor Ort.

  4. 04

    Laufende Betreuung

    Begehungen, Beratung und Maßnahmen nach einem klaren Plan.

Häufige Fragen zur sicherheitstechnischen Betreuung

Brauche ich als kleiner Betrieb eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Ja. Die DGUV Vorschrift 2 gilt für Betriebe mit Beschäftigten. Für kleine Betriebe gibt es vereinfachte Formen der Betreuung. Welche für Sie passt, kläre ich gern mit Ihnen.

Was ist das Unternehmermodell?

Eine alternative Betreuungsform für kleinere Betriebe. Der Unternehmer nimmt selbst an Schulungen teil und holt bei Bedarf Beratung ein. Ob und bis zu welcher Betriebsgröße das möglich ist, regelt Ihre Berufsgenossenschaft in ihrer DGUV Vorschrift 2.

Wie viele Stunden Betreuung brauche ich?

Bei der Regelbetreuung größerer Betriebe richtet sich die Grundbetreuung nach der Betreuungsgruppe Ihrer Branche und der Zahl der Beschäftigten. Dazu kommt ein betriebsspezifischer Teil, den Sie mit Fachkraft und Betriebsarzt festlegen.

Kann die Betreuung auch digital erfolgen?

Teilweise. Die Präsenz vor Ort bleibt die Regel. Ein Teil der Leistungen kann nach der neu gefassten DGUV Vorschrift 2 digital erbracht werden, zum Beispiel per Video.

Bin ich dann nicht mehr verantwortlich?

Doch. Die Verantwortung für den Arbeitsschutz bleibt beim Arbeitgeber (§ 3 ArbSchG). Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät und unterstützt Sie dabei.

Übernehmen Sie auch die betriebsärztliche Betreuung?

Nein. Ich bin Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die betriebsärztliche Betreuung übernimmt ein Betriebsarzt, mit dem ich gern zusammenarbeite.

Kann ich meine Fachkraft für Arbeitssicherheit wechseln?

Ja. Die Fristen für die Kündigung ergeben sich aus Ihrem bestehenden Vertrag. Die neue Fachkraft bestellen Sie schriftlich, am besten nahtlos. Lassen Sie sich Gefährdungsbeurteilung, Berichte und Prüffristen übergeben, damit nichts verloren geht.

Passende Leistungen

Fachkraft für Arbeitssicherheit für Ihren Betrieb gesucht?

Im Erstgespräch klären wir Betreuungsform, Umfang und die nächsten Schritte.

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