Unzufrieden mit der bisherigen Betreuung?
Sie erreichen niemanden oder warten lange auf Begehungen? Ein Wechsel ist möglich. Wichtig ist, dass die neue Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellt wird (§ 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 2) und keine Lücke entsteht.