Leistungen · Arbeitsschutzorganisation

Arbeitsschutz im Betrieb organisieren

Ich berate Sie, wie Sie Zuständigkeiten und Termine im Arbeitsschutz klar regeln.

Kostenloses Erstgespräch

So unterstütze ich Sie

  • Arbeitsschutz­ausschuss

    Ab mehr als 20 Mitarbeitern Pflicht, viermal im Jahr. Ich bereite die Sitzungen mit Ihnen vor, nehme teil und berate Sie.

  • Zuständigkeiten

    Wer ist wofür verantwortlich? Ich berate Sie, wie Sie Aufgaben klar und schriftlich verteilen.

  • Prüftermine

    Leitern, Regale, Elektrogeräte und mehr müssen regelmäßig geprüft werden. Ich unterstütze Sie, alle Termine im Blick zu behalten.

  • Sicherheits­beauftragte

    Ab 50 Mitarbeitern Pflicht. Ich berate Sie zur Anzahl und unterstütze Ihre Sicherheitsbeauftragten bei ihrer Aufgabe.

  • Fremdfirmen

    Arbeiten Handwerker oder Fremdfirmen bei Ihnen, müssen Sie sich abstimmen. Ich berate Sie, was zu regeln ist.

  • Begehungen

    Ich gehe regelmäßig mit Ihnen durch den Betrieb und zeige Ihnen, wo es Handlungsbedarf gibt.

Warum ist das Pflicht?

  • Arbeitsschutz­ausschuss

    Ab mehr als 20 Mitarbeitern Pflicht, Sitzung mindestens viermal im Jahr. (§ 11 ASiG)

  • Sicherheits­beauftragte

    Ab 50 Mitarbeitern Pflicht, bei besonderen Gefahren schon ab 21. (§ 22 SGB VII)

  • Führungskräfte beauftragen

    Übernehmen Führungskräfte Aufgaben im Arbeitsschutz, muss das schriftlich festgehalten werden. (§ 13 ArbSchG)

Ablauf

So einfach geht es

  1. 01

    Kostenloses Erstgespräch

    Wir besprechen, was in Ihrem Betrieb fehlt.

  2. 02

    Bestandsaufnahme

    Ich sehe mir an, was schon da ist.

  3. 03

    Einrichtung

    Wir legen Zuständigkeiten und Termine fest.

  4. 04

    Begleitung

    Ich erinnere Sie an Sitzungen und Prüftermine.

Häufige Fragen zur Arbeitsschutzorganisation

Wer gehört in den Arbeitsschutzausschuss?

Der Arbeitgeber oder ein Vertreter, zwei Mitglieder des Betriebsrats, der Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Sicherheitsbeauftragten (§ 11 ASiG).

Wie werden die Beschäftigten gezählt?

Teilzeitkräfte zählen anteilig: bis 20 Wochenstunden als halbe Kraft, bis 30 Wochenstunden als dreiviertel Kraft (§ 11 ASiG).

Muss die Pflichtenübertragung schriftlich sein?

Ja. Wenn Führungskräfte Aufgaben im Arbeitsschutz übernehmen, muss das schriftlich festgehalten werden (§ 13 ArbSchG). Ich berate Sie, was darin stehen sollte.

Passende Leistungen

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