Leistungen · Arbeitsschutzorganisation
Arbeitsschutz im Betrieb organisieren
Ich berate Sie, wie Sie Zuständigkeiten und Termine im Arbeitsschutz klar regeln.
So unterstütze ich Sie
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Arbeitsschutzausschuss
Ab mehr als 20 Mitarbeitern Pflicht, viermal im Jahr. Ich bereite die Sitzungen mit Ihnen vor, nehme teil und berate Sie.
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Zuständigkeiten
Wer ist wofür verantwortlich? Ich berate Sie, wie Sie Aufgaben klar und schriftlich verteilen.
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Prüftermine
Leitern, Regale, Elektrogeräte und mehr müssen regelmäßig geprüft werden. Ich unterstütze Sie, alle Termine im Blick zu behalten.
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Sicherheitsbeauftragte
Ab 50 Mitarbeitern Pflicht. Ich berate Sie zur Anzahl und unterstütze Ihre Sicherheitsbeauftragten bei ihrer Aufgabe.
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Fremdfirmen
Arbeiten Handwerker oder Fremdfirmen bei Ihnen, müssen Sie sich abstimmen. Ich berate Sie, was zu regeln ist.
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Begehungen
Ich gehe regelmäßig mit Ihnen durch den Betrieb und zeige Ihnen, wo es Handlungsbedarf gibt.
Warum ist das Pflicht?
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Arbeitsschutzausschuss
Ab mehr als 20 Mitarbeitern Pflicht, Sitzung mindestens viermal im Jahr. (§ 11 ASiG)
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Sicherheitsbeauftragte
Ab 50 Mitarbeitern Pflicht, bei besonderen Gefahren schon ab 21. (§ 22 SGB VII)
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Führungskräfte beauftragen
Übernehmen Führungskräfte Aufgaben im Arbeitsschutz, muss das schriftlich festgehalten werden. (§ 13 ArbSchG)
Ablauf
So einfach geht es
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01
Kostenloses Erstgespräch
Wir besprechen, was in Ihrem Betrieb fehlt.
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02
Bestandsaufnahme
Ich sehe mir an, was schon da ist.
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03
Einrichtung
Wir legen Zuständigkeiten und Termine fest.
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04
Begleitung
Ich erinnere Sie an Sitzungen und Prüftermine.
Häufige Fragen zur Arbeitsschutzorganisation
Wer gehört in den Arbeitsschutzausschuss?
Der Arbeitgeber oder ein Vertreter, zwei Mitglieder des Betriebsrats, der Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Sicherheitsbeauftragten (§ 11 ASiG).
Wie werden die Beschäftigten gezählt?
Teilzeitkräfte zählen anteilig: bis 20 Wochenstunden als halbe Kraft, bis 30 Wochenstunden als dreiviertel Kraft (§ 11 ASiG).
Muss die Pflichtenübertragung schriftlich sein?
Ja. Wenn Führungskräfte Aufgaben im Arbeitsschutz übernehmen, muss das schriftlich festgehalten werden (§ 13 ArbSchG). Ich berate Sie, was darin stehen sollte.
Passende Leistungen
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Sicherheitstechnische Betreuung
Ich berate und unterstütze Sie als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit – mit festem Ansprechpartner.
Mehr erfahren: Sicherheitstechnische Betreuung -
Gefährdungsbeurteilung
Ich unterstütze Sie bei der Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitsbereiche.
Mehr erfahren: Gefährdungsbeurteilung -
Brand- und Notfallorganisation
Ich berate Sie zu Brandschutzhelfern, Ersthelfern, Notfallplan und Räumungsübung.
Mehr erfahren: Brand- und Notfallorganisation
Arbeitsschutz im Betrieb ordnen?
Rufen Sie an oder schreiben Sie mir. Das Erstgespräch ist kostenlos.